Im Laufe des Jahres 1911 wurde in Hamburg ein "Zentrum" der deutschen Sektion der "Theosophischen Gesellschaft" unter Leitung von Herrn Otto Westphal gegründet [Mitteilungen (Scholl) No. XII, November 1911]. Seine Mitglieder, insbesondere Herr Bernhard Hubo, waren aktiv an den Auseinandersetzungen mit der Leitung der "Theosophischen Gesellschaft", Adyar, und der anschließenden Gründung der "Anthroposophischen Gesellschaft" beteiligt.
Am 17. Juni 1912 wurde dieses "Zentrum" nun unter dem Namen "Christian Rosenkreutz-Zweig" und der von Herrn Otto Westphal auf Herrn Bernhard Hubo gewechselten Leitung in Anwesenheit von Marie Steiner und anderen auswärtigen Freunden durch Rudolf Steiner feierlich eingeweiht [GA 130; Hamburg, 17. Juni 1912], [Mitteilungen (Scholl) No. XIV, Dezember 1912]. Am 28. Dezember 1912 wurde die "Anthroposophischen Gesellschaft" offiziell begründet [Marie Steiner: Briefe und Dokumente, S. 48], in die der "Christian Rosenkreutz-Zweig" sogleich aufgenommen wurde.[Mitteilungen (Scholl) No. I, 2. Teil, April 1913].
Während der Zeit des Verbotes durch die Nationalsozialisten wurde der Zweig nurmehr als "Kaffeekränzchen" durch Frau Frieda Westphal die Gattin des Mitbegründers Otto Westphal, sowie Frau Rehwinkel und Frau Raulefs unter anderen inoffiziell weitergeführt. 1945 wurde der Zweig dann öffentlich mit 11 Mitgliedern durch Frau Frieda Westphal wiederbelebt. Im Jahre 1957 begegnete Herr Lothar-Arno Wilke Frau Westphal, die ihm im Laufe mehrerer Gespräche in Aussicht stellte, nach ihrem Tode den Zweig weiter zu führen. Wegen der Auslandsaufenthalte von Herrn Lothar-Arno Wilke, haben Frau Raulefs und Frau Rehwinkel nach dem Tode von Frau Frieda Westphal am 22. November 1958 die Arbeit weitergeführt. Am 8. November 1959 nahm der Zweig dann seine Arbeit unter Leitung von Herrn Lothar-Arno Wilke auf, unter Anwesenheit von Frau Rehwinkel, Frau Raulefs und dem Sohn von Frau Westphal: Herrn Dr. Manfred Westphal. [Durch Lore von Zeska und Lothar-Arno Wilke unterschriebenes Protokoll vom 8. November 1959]. Am 5. Januar 1961 wurden die Statuten der "Anthroposophischen Gesellschaft, Christian Rosenkreutz-Zweig, Hamburg e.V." beschlossen und offiziell ins Vereinsregister eingetragen. [Durch Frank von Zeska und Lothar-Arno Wilke unterschriebenes Protokoll vom 5. Januar 1961].
Seit April 1961 erschienen regelmäßig die "Mitteilungen für die Mitglieder der Anthroposophischen Gesellschaft, Christian Rosenkreutz-Zweig, Hamburg e.V.", die sogenannten 'Rosa Blätter'. Sie arbeiteten in bis dahin nicht gekannter Konsequenz die Geschichte der "Anthroposophischen Gesellschaft" auf. Als Pionierarbeit wurden hier die Forschungen um die Vorgänge des 8. Februar 1925 dargestellt. [M. Jost, E. Stöcklin, L.-A. Wilke: "Lebenslauf der AAG, 1913-1925" aus "Mitteilungen ..." Nr. 9, Michaeli 1962]. Es ist ja eine Tatsache - mit entsetzlichen Konsequenzen für die anthroposophische Bewegung -, daß die bis heute so bestehende "Allgemeine Anthroposophische Gesellschaft" nichts anderes als die Rechtsnachfolgerin des "Goetheanum Bauverein" ist, wodurch ein Ausschluß von Mitgliedern überhaupt möglich wurde. Diese Tatsache wird erst seit kürzester Zeit auch vom Vorstand der "Allgemeinen Anthroposophischen Gesellschaft" anerkannt, ohne daraus jedoch die entsprechenden Konsequenzen zu ziehen. Damals führten diese Darstellungen zum Ausschluß der Mitglieder der "Anthroposophischen Gesellschaft, Christian-Rosenkreutz-Zweig, Hamburg e.V." aus der "Allgemeinen Anthroposophischen Gesellschaft". Darüberhinaus gab es anschließend den - vergeblichen - Versuch mit unwahren Aussagen, der "Anthroposophischen Gesellschaft, Christian Rosenkreutz-Zweig, Hamburg e.V." die Führung des Namens "Anthroposophische Gesellschaft" zu verbieten. ["Was in der Anthroposophischen Gesellschaft vorgeht" 42. Jahrgang, Nr. 30; 25. Juli 1965]. Der Versuch scheiterte, da durch Rechtsanwalt Dr. Rolf Kiesewetter nachgewiesen werden konnte, daß die "Anthroposophische Gesellschaft, Christian Rosenkreutz-Zweig, Hamburg e.V." tatsächlich sogar die älteren Rechte an diesem Namen hat.
Zur aktuellen Situation der anthroposophischen Gesellschaft
Dokumente zu Aktivitäten des Christian Rosenkreutz-Zweiges, sowie einiger Mitglieder, die ebenfalls Mitglieder
im Verein "Allgemeine Anthroposophische Gesellschaft" sind
[Aufgrund der am 6. Januar 2003 erfolgten öffentlichen handelsregisterlichen Eintragung der "Allgemeinen Anthroposophischen Gesellschaft (Weihnachtstagung)" - mit behauptetem Gründungsdatum 28.12.1923 -, einer Reihe von Zeitungsartikeln, sowie vier beim Amtsgericht Dorneck-Thierstein eingereichten Anfechtungsklagen gegen die sogenannte Außerordentliche Mitgliederversammlung vom 28./29.12.2002 besteht die Notwendigkeit, auch die Hintergründe dieser öffentlichen Ereignisse zugänglich zu machen, um eine Urteilsbildung zu ermöglichen. - Die genannte handelsregisterliche Eintragung wurde am 3. Mai 2005 gemäß Gerichtsurteil gelöscht.]
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| "Es grenzt an Rechtsmissbrauch, die Mitglieder der Allgemeinen Anthroposophischen Gesellschaft zunächst zu einer Anerkennung der Beklagten bzw. des wiederbelebten, im Jahre 1923 gegründeten Vereins (Anthroposophische Gesellschaft) zu "nötigen", und dann bei einer Verweigerung der Anerkennung geltend zu machen, wegen der fehlenden Rechtsbeziehung bestehe gar kein Feststellungsinteresse." | |||
| 1. | Die Klage wird gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass die Allgemeine Anthroposophische Gesellschaft (Weihnachtstagung) kein Verein i.S. von Art. 60ff. ZGB ist | ||||||
| 2. | Das Handelsregisteramt des Kantons Solothurn in 4710 Klus-Balsthal, Schmelzihof, wird angewiesen, nach Eintritt der Rechtskraft, die Beklagte, Allgemeine Anthroposophische Gesellschaft (Weihnachtstagung) zu löschen. | ||||||
| 3. | [sinngemäß] Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der namentlich benannten Vorstandsmitglieder in solidarischer Haftung. | ||||||
| 1. | Es sei gerichtlich festzustellen, dass die am 28.12.1923 gegründete Anthroposophische Gesellschaft (WTG) als Verein zu existieren aufgehört hat. | |||||||
| 2. | Es sei gerichtlich festzustellen, dass die Wiederbelebung der "Allgemeinen Anthroposophischen Gesellschaft (Weihnachtstagung)" mit Sitz in Dornach als direkte Fortsetzung der WTG gemäss Beschlussprotokoll vom 28./29.12.2002 nichtig ist. |
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| 3. | Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten. | |||||||